Von Patrick Marot und Katrien Wille, Estate PlannersJuni 2008
Die Übertragung von Vermögenswerten an die nachfolgende Generation unter gleichzeitiger Wahrung einer gewissen Einheit, Kontrolle und Kohärenz in der Verwaltung ist sicherlich das Bestreben eines guten Familienvaters, dem daran gelegen ist, ein Familienvermögen auf lange Sicht zu bewahren. Ist die Gesellschaft bürgerlichen Rechts eine Lösung?
Wir empfehlen diesem guten Familienvater die Lektüre der nachfolgenden Zeilen. Darin sollen die wesentlichen Merkmale der Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Planungsinstrument erläutert werden.
Sie sind der glückliche Eigentümer eines Vermögens, das Ihnen am Herzen liegt: Ihre Sammlung von Wertgegenständen, Ihr Wertpapierportfolio, eine Ferienimmobilie oder Urheberrechte an einem geistigen Werk. Dieses Vermögen haben sie nach und nach mit Arbeit, Geduld und sogar unter Entbehrungen zusammengetragen. Sie möchten, dass es nach Ihrem Tod ein zusammenhängendes Ganzes bleibt oder dass es im vollen Umfang allen Mitgliedern Ihrer Familie zugute kommt. Aber Sie wissen, dass Ihre Nachfolger nicht unbedingt den gleichen Geschmack, die gleiche Liebe oder die gleiche Leidenschaft im Hinblick auf dieses Vermögen haben wie Sie. Und selbst wenn mehrere Ihrer Erben dem von Ihnen vorgezeichneten Weg folgen möchten, wird Ihr Tod und die darauf folgende Erbteilung eine für die Bewahrung der Vermögenswerte nachteilige Zerstückelung bewirken. Und falls Ihre Erben der Vorstellung, das Ganze zu bewahren, positiv gegenüberstehen: Werden sie auch in der Lage sein, sich um dieses Vermögen zu kümmern, das eine so große Aufmerksamkeit und eine so besondere Sorgfalt erfordert? Auf jeden Fall wünschen Sie, dass zu Ihren Lebzeiten Vorkehrungen getroffen werden, damit dieses Vermögen keine Ursache für einen Konflikt zwischen Ihren Erben darstellt. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts kann eine Lösung sein.
Nehmen wir das Beispiel von Herrn Belazur.
Herr Belazur ist Eigentümer eines Zweitwohnsitzes in der Normandie. Er ist verheiratet und Vater von drei volljährigen Kindern. Er möchte, dass dieses Anwesen, das er von seinen Eltern geerbt hat und das alle wichtigen Familienfeste erlebt hat, seinen familiären Charakter bewahrt und noch lange nach seinem Tod seinen Enkelkindern zugute kommt. Im Zuge einer Nachlassplanung möchte er nach Möglichkeit die Erbschaftssteuern verringern, die seine Erben zahlen müssen.
Wenn nichts unternommen oder geplant wird, werden sich die Erben von Herrn Belazur nach seinem Tod die Immobilie entsprechend den gesetzlichen Erbschaftsbestimmungen teilen. Jeder wird Ansprüche an diesem Haus erwerben, wodurch eine Art der Gesamthandsgemeinschaft zwischen den Erben entsteht. Wenn sie sich darauf verständigen können, das Familienvermögen zu bewahren, umso besser, aber sie könnten sich auch über die Frage, was mit dem Haus der Familie geschehen soll, zerstreiten. Um seine Ziele umzusetzen, kann Herr Belazur die Gründung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit den Mitgliedern seiner Familie in Betracht ziehen. Die Immobilie in der Normandie wäre deren wesentlicher Vermögenswert. Mittels Anteilen an der Gesellschaft kann er die Übertragung dieses Vermögenswerts an seine Kinder veranlassen, er kann als bevollmächtigter Gesellschafter die Gesellschaft kontrollieren und somit die Immobilie während der gewünschten Dauer in der Gesellschaft halten. Auf diese Weise werden jede unerwünschte Veräußerung an Dritte und jede Zerstückelung des Vermögensgegenstandes vermieden und ein Rahmen für die langfristige Bewahrung dieses Familienerbes geschaffen.
Das Beispiel von Herrn Belazur beschreibt einen der möglichen Hintergründe. Weitere Beispiele folgen später. Jedes Mal geht es um Vergemeinschaftung und eine im Rahmen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts organisierte Gesamthandsgemeinschaft. Auch wenn die beiden Begriffe nicht sehr weit voneinander entfernt sind, unterscheidet sich die Gesellschaft bürgerlichen Rechts von der Gesamthandsgemeinschaft (siehe Kasten). Die Gesamthandsgemeinschaft resultiert häufig aus einer Rechtssituation, die sich den betroffenen Personen aufzwingt (beispielsweise eine Erbschaft), während die Gesellschaft bürgerlichen Rechts freiwillig von Gesellschaftern geschaffen wird, die bestrebt sind, zusammen mit einem gemeinsamen Ziel zu handeln.